Satzung der Vereinigung Europäischer Journalisten e. V. Deutsche Gruppe (VEJ), Fassung 2023
§ 1
- Der Verein trägt den Namen "Vereinigung Europäischer Journalisten ‐ Deutsche Gruppe e.V." (VEJ)
- Der Sitz der Vereinigung ist München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinigung ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Die „Vereinigung Europäischer Journalisten", in der Journalisten vereinigt sind, die von der Notwendigkeit der europäischen Integration auf demokratischer Grundlage überzeugt und entschlossen sind, die Presse ‐ und Informationsfreiheit als unabdingbaren Teil dieser Aufgabe zu verteidigen, hat folgende Ziele:
an der Bildung eines europäischen Bewusstseins aktiv mitzuwirken,
die Kenntnis über europäische Angelegenheiten zu vertiefen und die Öffentlichkeit über die europäischen Institutionen zu unterrichten,
den Mitgliedern den Zugang zu allen Informationen über europäische Fragen zu erleichtern,
die Kenntnis und das Verständnis für die Probleme der anderen europäischen Völker zu fördern.
§3
- Mitglieder der Vereinigung können sein:
‐ Hauptberuflich arbeitende Journalisten, Pressesprecher, PR-Beauftragte, Publizisten, nebenberufliche Journalisten sowie Influencer und Blogger aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder aus Staaten, die mindestens einer der europäischen Organisation angehören
‐ Journalisten, die sich um die europäische Integration besonders verdient gemacht haben.
‐ Fördernde Mitglieder, die die Ziele der Vereinigung unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht und erhalten keinen Presseausweis.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Nachweis der journalistischen Tätigkeit ist dem Vorstand vorzulegen.
- Der Austritt aus der Vereinigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Frist beträgt drei Monate. Er bedarf der Schriftform.
- Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Tod oder durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und des Ehrenrates.
- Der Ausschluss darf nur aus einem wichtigen Grund erfolgen, insbesondere im Fall des Verzuges mit der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein und bei einem Verhalten, das geeignet ist, die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder zu schädigen.
- Gegen den Ausschluss kann Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Einspruch muss schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über den Ausschluss beim Vorstand eingegangen sein. Er ist schriftlich zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand abschließend. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist ‐ soweit zulässig‐ ausgeschlossen.
§4
Die Organe der Vereinigung sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Ehrenrat
§5
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von Präsidenten einberufen.
Die Mitgliederversammlung tritt ferner auf Antrag des Vorstandes oder mindestens eines Drittels der Mitglieder zu einer außerordentlichen Versammlung zusammen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Versammlung zuzusenden. Für die Einhaltung der Frist gilt die E-Mail-Übermittlungsbestätigung oder bei postalischem Versand das Datum des Poststempels.
(3) Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht, die zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen ist, vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr als insgesamt drei Stimmen wahrnehmen.
(4) Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der Präsident. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Feststellung der Stimmenmehrheit werden Enthaltungen nicht mitgerechnet. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl,
- die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr.
§6
- Der Vorstand besteht aus:
dem Präsidenten/ der Präsidentin,
dem stellvertretenden Präsidenten/ der stellv. Präsidentin, dem Generalsekretär/ der Generalsekretärin,
dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin, und ein bis sieben Beisitzern.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident und der stellv. Präsident, jeder jeweils zusammen mit dem Generalsekretär oder dem Schatzmeister.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
§7
Der Ehrenrat wird zu Beginn einer Amtsperiode für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Dem Ehrenrat darf kein amtierendes Vorstandsmitglied angehören. Der Ehren‐ rat fungiert als Schiedskommission, u. a. im Falle von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, soweit die Streitigkeiten Vereinsbezug haben. Seine Beschlüsse haben empfehlenden Charakter.
§8
Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einer Amtsperiode zwei Rechnungsprüfer, die dem Vor‐ stand nicht angehören. Sie prüfen jährlich die Kassenführung und die Buchhaltung und erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht als Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes.
§9
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§10
- Die Auflösung der Vereinigung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der auf der Mitgliederversammlung Anwesenden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für europäische Ziele, insbesondere zur Verbesserung der europäischen Zusammenarbeit.
§ 11
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksam en Bestimmung soll im Wege der Satzungsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Mitglieder gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Michael Jäger Dr. Ralf Schneider
Generalsekretär/ Protokollführer Präsident