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SatzungSatzung der Vereinigung Europäischer Journalisten e. V. Deutsche Gruppe (VEJ)§ 1 (1) Der Verein trägt den Namen "Vereinigung Europäischer Journalisten - (2) Der Sitz der Vereinigung ist Bonn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Die Vereinigung ist in das Vereinsregister eingetragen.
Die „Vereinigung Europäischer Journalisten", in der Journalisten vereinigt sind, die von der Notwendigkeit der europäischen Integration auf demokratischer Grundlage überzeugt und entschlossen sind, die Presse - und Informationsfreiheit als unabdingbaren Teil dieser Aufgabe zu verteidigen, hat folgende Ziele: an der Bildung eines europäischen Bewusstseins aktiv mitzuwirken, die Kenntnis über europäische Angelegenheiten zu vertiefen und die Öffentlichkeit über die europäischen Institutionen zu unterrichten, den Mitgliedern den Zugang zu allen Informationen über europäische Fragen zu erleichtern,
(1) Mitglieder der Vereinigung können sein: (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Nachweis der journalistischen Tätigkeit ist dem Vorstand vorzulegen. (3) Der Austritt aus der Vereinigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Frist beträgt drei Monate. Er bedarf der Schriftform. (4) Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Tod oder durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und des Ehrenrates. (5) Der Ausschluss darf nur aus einem wichtigen Grund erfolgen, insbesondere im Fall des Verzuges mit der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein und bei einem Verhalten, das geeignet ist, die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder zu schädigen. (6) Gegen den Ausschluss kann Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Einspruch muss schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über den Ausschluss beim Vorstand eingegangen sein. Er ist schriftlich zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand abschließend. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist - soweit zulässig- ausgeschlossen.
Die Organe der Vereinigung sind:
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich, spätestens bis Oktober eines jeden Jahres, zusammen. (2) Die Mitgliederversammlung wird von Präsidenten einberufen. (3) Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht, die zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen ist, vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr als insgesamt drei Stimmen wahrnehmen. (3) Der Austritt aus der Vereinigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Frist beträgt drei Monate. Er bedarf der Schriftform. (4) Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Tod oder durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und des Ehrenrates. (5) Der Ausschluss darf nur aus einem wichtigen Grund erfolgen, insbesondere im Fall des Verzuges mit der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein und bei einem Verhalten, das geeignet ist, die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder zu schädigen. (6) Gegen den Ausschluss kann Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Einspruch muss schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über den Ausschluss beim Vorstand eingegangen sein. Er ist schriftlich zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand abschließend. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist - soweit zulässig- ausgeschlossen. (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. (7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: (1) Der Vorstand besteht aus: (2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident und der stellv. Präsident, jeder jeweils zusammen mit dem Generalsekretär oder dem Schatzmeister. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Der Ehrenrat wird zu Beginn einer Amtsperiode für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Dem Ehrenrat darf kein amtierendes Vorstandsmitglied angehören. Der Ehrenrat fungiert als Schiedskommision, u. a. im Falle von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, soweit die Streitigkeiten Vereinsbezug haben. Seine Beschlüsse haben empfehlenden Charakter.
Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einer Amtsperiode zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen jährlich die Kassenführung und die Buchhaltung und erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht als Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Die Auflösung der Vereinigung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der auf der Mitgliederversammlung Anwesenden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für europäische Ziele, insbesondere zur Verbesserung der europäischen Zusammenarbeit. München, den 16. Oktober 2005 (Letzte Fassung) |
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